1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für alle Lieferungen von LMD, sowie für die Zahlungen des Bestellers gelten ausschließlich die nachstehenden
Geschäftsbedingungen.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers auf Bestellvordruck, Bestätigungsschreiben oder sonstigen Schriftgut gelten als nicht geschrieben, auch wenn sie LMD erst nach Abgabe deren Angebotes zugehen, und werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Sonderbedingungen müssen schriftlich vereinbart und von LMD bestätigt werden.
1.3 Alle Erklärungen von LMD werden erst dann rechtlich verbindlich, wenn sie von LMD schriftlich bestätigt werden. Das gilt auch für Nebenabreden.
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2. Angebote
2.1 LMD gibt ihre Angebote freibleibend ab. Alle LMD erteilten Angebote und Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.2 Die Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich von LMD schriftlich als verbindlich zugesichert werden. LMD darf die Vertragsware jeweils nach dem Stand ihrer technischen und qualitativen Entwicklung ohne vorherige Ankündigung verändern.
2.3 LMD behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und sonstigen Schriftgut ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Einwilligung von LMD diese Dritten nicht zugänglich machen oder in sonstiger Weise zur Kenntnis bringen.
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3. Preise
3.1 Die Preise, die LMD benennt, gelten ab Lager Hamburg, ohne Verpackung, Fracht, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.2 Die von LMD in ihren Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise verstehen sich als vorläufig und können von LMD angemessen geändert werden. Für Kunden, die nicht Kaufleute sind, gelten die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Preise für vier Monate verbindlich.
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4. Lieferung
4.1 LMD gibt den Liefertermin in der Auftragsbestätigung nach besten Erkenntnisstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Aus der Überschreitung der Lieferfrist um 4 Wochen kann der Besteller Rechte gegen LMD nicht herleiten. Verlängert sich die Lieferzeit um mehr als 4 Wochen wird LMD rechtzeitig mit dem Besteller Kontakt aufnehmen, um eine für beide Vertragspartner annehmbare Lösung herbeizuführen. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Überschreitung der Lieferzeit vom Vertrag zurückzutreten.
4.2 Die Lieferfrist beginnt erst zu laufen, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Besteller eine evtl. vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
4.3 Die vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand der Lieferung das Lager von LMD verlassen hat, oder wenn LMD dem Besteller die Versandbereitschaft gemeldet hat.
4.4 Die Lieferfrist wird entsprechend verlängert, wenn ein Hindernis auftritt, das durch ein für LMD unvorhersehbares und unüberwindliches Ereignis (höhere Gewalt) bedingt ist und das der Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes erheblich entgegensteht. Das gilt auch dann, wenn das Hindernis während des Verzugs von LMD eintritt. LMD darf in einem solchen Fall Teillieferungen vornehmen oder die vorhandenen Waren auf mehrere Besteller angemessen verteilen.
4.5 Wird die Auslieferung des versandbereiten Liefergegenstandes aus Veranlassung des Bestellers verzögert, so gilt als vereinbart, dass LMD diesen für Rechnung auf Gefahr des Bestellers verwahrt, und der Besteller hat von dem Moment an, der auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgt, die Kosten der Lagerung, mind. jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages je angefangenen Monat zu tragen. LMD ist berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen, wenn sie dem Besteller fruchtlos eine angemessene Frist zur Abnahme gestellt hat. Dadurch wird der Besteller nicht von einer Abnahmeverpflichtung frei, jedoch ist LMD berechtigt, ihn mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern.
4.6 LMD kann ggfs., wenn sie es für erforderlich hält, Teillieferungen auf die Bestellung des Kunden ausführen.
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5. Gefahrenübergang und Versendungsgefahr
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware aus dem Lager versandt wird. Dies gilt auch dann, wenn LMD die Kosten für die Fracht trägt. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr auf ihn über an dem Tage, an dem die Ware versandbereit ist.
5.2 In Ermangelung einer schriftlichen Weisung des Bestellers ist LMD berechtigt, die Transportmittel und Transportwege nach ihrer Wahl mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuwählen. Eine Haftung hierfür gegenüber dem Besteller ist ausgeschlossen.
5.3 Die Kosten der Transportversicherung sind vom Besteller in jedem Fall zu tragen, auch wenn LMD die Versicherungsverträge abgeschlossen hat.
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6. Haftung
6.1 Die Haftung von LMD für vertragliche oder außergewöhnliche Ansprüche der Besteller ist auf eine grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
6.2 In diesem Fall haftet LMD für Produktionsausfälle, Personen- oder Sachschäden oder sonstige mittelbare Schäden, die durch ein von ihr geliefertes fehlerbehaftetes Bauelement bzw. dessen Ausfall oder einer ihrer Dienstleistungen entsteht. Der Besteller muss vor jeder Inbetriebsetzung:
  • die Gefahr für Personen und Material und deren Sicherheit überprüfen.
  • die Installation und die Montage der Produkte von LMD nach den geltenden Normen gesetzlicher und sonstiger Sicherheitsvorschriften und im Einklang mit der fachgerechten Übung vornehmen oder vornehmen lassen und trägt hierfür selbst die Verantwortung.
  • die Kosten einer Betriebsunterbrechung in Betracht ziehen und rechtzeitig alle Maßnahmen ergreifen, insbesondere sein Personal für die Bedienung angemessen schulen und alles tun, was die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfordert.
6.3 Die Ansprüche von Kaufleuten verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis des Haftungsgrundes und im übrigen in zwei Jahren.
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7. Zahlung
7.1 Die Forderungen von LMD werden spätestens mit dem Rechnungsdatum fällig und im Falle des Abnahmeverzuges des Bestellers am Tage der Versandbereitschaft.
7.2 Zahlungen sind vom Besteller 30 Tage netto nach Rechnung frei Zahlstelle von LMD zu leisten. Überschreitet der Besteller die Zahlungsfrist, so hat er Jahreszinsen von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank mindestens 5% zu leisten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
7.3 Die Ausbildung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung gegen Ansprüche von LMD mit Ansprüchen des Bestellers, die von LMD bestritten sind oder nicht rechtskräftig feststehen, sind unzulässig.
7.4 Nimmt LMD Wechsel oder Schecks der Bestellers entgegen, so geschieht dies nur zahlungshalber. Die Zahlung gilt erst dann als vollzogen, wenn die Valuta LMD auf ihren Bankkonten gutgeschrieben ist. Die Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
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8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von LMD, bis der Besteller alle Forderungen und Nebenkosten von LMD bezahlt hat. Über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Besteller nur im ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehr verfügen. Er darf diese Sachen nicht verpfänden, rechtliche Maßnahmen oder sonstige Rechte an ihnen geltend machen. Bei zu Widerhandlung ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich LMD hiervon zu benachrichtigen. Er muss die Dritten auf die Rechte von LMD hinweisen.
8.2 Veräußert der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an Dritte, so tritt er im Voraus die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden zukünftigen Forderungen ab. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von LMD seine Schuldner bzw. die Empfänger der Eigentumsvorbehaltswaren zu benennen. LMD ist berechtigt, die Abtretung diesen offenzulegen.
8.3 Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller be- oder verarbeitet, so erwirbt LMD verhältnismäßig Eigentumsrecht an dem Produkt in Höhe des Marktwertes der Eigentumsvorbehaltsware.
8.4 Gerät der Besteller in Vermögensverfall oder Zahlungsverzug, so ist LMD berechtigt, den Rücktritt zu erklären und die Vorbehaltsware bei dem Besteller abzuholen und zu diesem Zweck die Geschäfts- und Lagerräume des Bestellers zu betreten. Alle Kosten, die aus der Wahrnehmung der Vorbehaltseigentumsrechte durch LMD entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
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9. Gewährleistung
9.1 Für alle Waren und Teile, an denen nach Gefahrenübergang innerhalb einer Frist von zwölf Monaten Fehler oder Mängel auftreten, die deren vertragsgemäßen Gebrauch unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen und deren Ursache bereits vor Gefahrenübergang begründet war (fehlerhafte Bauart, Verwendung schlechter Baustoffe, mangelnde Ausführung und dgl.), leistet LMD Gewähr nach den folgenden Bestimmungen:
9.2 Der Besteller muss die Ware unverzüglich prüfen und erkennbare Mängel binnen 10 Tagen, versteckte Mängel und Fehler unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich LMD anzeigen. Wenn infolge des Mangels oder Fehlers die Betriebssicherheit gefährdet wird oder sonstige dringende Fälle vorliegen, hat der Besteller dies LMD besonders und umgehend mitzuteilen.
9.3 Die Gewährleistung geschieht durch Nachbesserung oder Ersatzteillieferung. Die Wandlung oder Minderung oder die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Der Besteller muss LMD nach Absprache ausreichende Gelegenheit zur Nachbesserung geben, andernfalls wird LMD frei, nachdem sie den Besteller fruchtlos in Verzug gesetzt hat. Für fremde Erzeugnisse erfüllt LMD ihre Gewährleitungspflicht dadurch, dass sie ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Zulieferer an den Besteller abtritt.
9.4 Die Gewährleistungsfrist wird um die Zeit entsprechend verlängert, die durch die Nachbesserung in Anspruch genommen wird.
9.5 Für die nachgebesserten oder neu gelieferten Waren und Teile leistet LMD in gleicher Weise Gewähr wie für die Erstlieferung. Die beanstandeten Teile sind vom Besteller auf seine Kosten LMD Hamburg zuzusenden. Die ersetzten Teile werden Eigentum von LMD.
9.6 Die Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung gehen zu Lasten von LMD einschließlich der Rückversandkosten und der Transportversicherung, jedoch ausschließlich Lohnkosten für die Montage.
9.7 Die Gewährleistungsfrist von LMD ist ausgeschlossen von Schäden, die darauf beruhen, dass die Waren durch den Besteller oder durch Dritte unsachgemäß verwendet, montiert, in Betrieb genommen, verändert, instandgesetzt oder be- oder verarbeitet werden, ohne dass LMD dem zugestimmt hat,
  • dass sie durch natürliche Abnutzung bedingt sind;
  • dass sie fehlerhaft oder unsachgemäß behandelt werden; insbesondere durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffen und dergleichen;
  • dass sie chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen ausgesetzt und durch diese beschädigt werden, ohne dass LMD dies zu vertreten hat. LMD kann die Gewährleistung verweigern, wenn der Besteller nicht allen seinen Pflichten aus dem Vertrag nachgekommen ist.
9.8 Behebt LMD einen Mangel an dem gelieferten Gegenstand nicht, obwohl der Besteller ihr eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und sie dies zu vertreten hat, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Mangel oder Fehler von LMD anerkannt oder von dem Besteller nachgewiesen worden ist.
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10. Höhere Gewalt
10.1 Tritt ein Hindernis ein, das für LMD unvorhersehbar, unüberwindlich und von ihr nicht zu vertreten ist, durch das ihre Leistung unmöglich oder zeitweilig unmöglich wird oder durch das die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird oder durch das sie in ihrem Betrieb erheblich beeinflusst wird, oder tritt nachträglich die Unmöglichkeit der Leistung von LMD ein, kann sie vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn LMD mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferungsfrist vereinbart hätte.
10.2 LMD hat den Eintritt solcher Umstände dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller kann Schadensersatzansprüche wegen eines Rücktritts von LMD aus diesen Gründen nicht geltend machen.
10.3 LMD kann außerdem von dem Vertrag zurücktreten, - wenn der Besteller in seiner Person oder seiner Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben macht, - seine Zahlungen einstellt, ein Moratorium beantragt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
10.4

Tritt LMD vom Vertrag zurück, ist sie berechtigt, gegen den Besteller geltend zu machen:

  • ihre Aufwendungen
  • die Wertminderung am gelieferten Gegenstand,
  • den Ersatz allen Schäden, der durch nicht sachgemäße Behandlung des Gegenstandes entsteht,
  • Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.

Die Schadenshöhe wird durch eine Pauschale von 25% des Kaufpreises dem Besteller in Rechnung gestellt. Bei Sonderanfertigungen kann LMD den vollen Kaufpreis berechnen. Unbeschadet der vorausgehenden Bestimmungen kann LMD ihre Ersatzforderungen auch konkret berechnen.


Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der Schaden, den LMD erlitten hat, wesentlich unter der Pauschalforderung liegt und braucht dann nur diesen Betrag zu ersetzen.
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11. Montage und Service
11.1 Montagedauer
Bei Langzeitmontagen werden dem Personal alle 2 Wochen Heimfahrten gewährt. Die Kosten hierfür trägt der Besteller, wobei obige Sätze zu Anrechnung gelangen. Heimfahrten für Auslandmontagen nach Vereinbarung. Bei arbeitsfreien Anwesendheitstagen auf der Baustelle werden die normalen Auslösungs- und Übernachtungssätze verrechnet.
11.2 Arbeitsbescheinigung
Unserem Mitarbeiter ist vom Besteller die aufgewendete Arbeits-, Reise- und Wartezeit als Rechnungsgrundlage für beide Teile zu bescheinigen. Bei Verweigerung gelten die innerbetrieblichen Aufzeichnungen seitens LMD als Berechnungsgrundlage.
11.3 Abnahme
Jede abgeschlossene Montage/Reparatur ist vom Besteller oder dessen Vertreter im Beisein unseres Mitarbeiters abzunehmen und zu bestätigen.
11.4 Berechnung und Bezahlung
Die Berechnung der Montage-/Servicekosten erfolgt nach Abnahme. Bei Langzeitmontagen erfolgt eine monatliche Abrechnung. Montage-/Service Rechnungen sind bei Erhalt sofort ohne Abzug zahlbar. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder deren Aufrechnung ist nicht statthaft.
11.5

Haftung für Mängel der Lieferung und Leistung
Soweit das Produkthaftungsgesetz keine Anwendung findet, gilt:

a) Für Mängel der Lieferung und Leistung haften wir nur in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach unserer Wahl neu zu liefern haben, die sich innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten vom Tag des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt erweisen. Die Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile uns auf Verlangen zurückzusenden. Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen.

b) Für als solche abgrenzbare wesentliche Fremderzeugnisse in den gelieferten Gegenständen behalten wir uns vor, die Gewährleistung darauf zu beschränken, unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer der Fremdzeugnisse an den Besteller abzutreten.

c) Bei Geräten und Arbeitsmitteln, die nicht den VDE-Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen entsprechen, die wir jedoch auf besonderen Wunsch des Besteller fertigen, haften wir nicht.

d) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • natürliche Abnutzung,
  • übermäßige Beanspruchung,
  • Einsatz unter Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitung,
  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
  • fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
  • nachträgliche Veränderung durch den Besteller oder Dritte,
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
  • ungeeignete Betriebsmittel,
  • mangelhafte Bauarbeiten,
  • ungeeigneter Baugrund,
  • chemische, elektrochemische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

e) Zur Vornahme aller uns nach beliebigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Der Besteller hat uns auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

f) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - insoweit, als sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt, - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner - falls dies nach Lage des Einzelfalls nach billigem ermessen verlangt werden kann - die Kosten der etwa erforderlichen Beistellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Die Reisekosten gehen jedoch auf Kosten des Bestellers.

g) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen drei Monate, für Ersatzlieferung sechs Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

h) Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt. Nehmen der Besteller oder Dritte ohne vorherige Genehmigung des Lieferers oder mit Genehmigung des Lieferers unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vor, so entfällt unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen.

i) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

In allen von uns zu vertretenden Haftungsfällen haften wir im Höchstfalle bis zum Wert des von uns gelieferten und berechneten Lieferumfangs.

Die vorgenannten Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz gelten entsprechend für Ersatzansprüche, die durch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder Beratung entstanden sind.

Wir haften nicht für Arbeiten, die unsere Mitarbeiter auf Wunsch des Bestellers oder ohne unser Wissen ausführen und nicht für Schäden, die durch kundenseitig gestellte Kräfte verursacht werden.
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12. Sonstiges
12.1 Sind am Montageort Schutzbestimmungen besonderer Art zu beachten, so ist der Besteller verpflichtet, unsere Mitarbeiter ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Die kostenlose Bereitstellung von Strom und ausreichender Beleuchtung obliegen dem Besteller. Gleiches gilt für dienstliche Telefonbenutzung, Gestellung von erforderlichen Fach- und Hilfskräften sowie Schaffung von zumutbaren Arbeitsbedingungen (Baufreiheit).
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13. Schlussbestimmungen
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, im Wegfall kommen oder sollten Lücken bestehen, so bleiben die übrigen Bestimmungen der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge davon unberührt. Es gilt dann die gesetzliche Regelung.
13.2 In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung sind in diesem Falle die Parteien verpflichtet, gemeinsam eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
13.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von LMD ist Hamburg. Unabhängig von der Höhe des Streitwertes ist für alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Verwendung der zwischen den Parteien zu schließenden Verträgen das Amtsgericht Hamburg zuständig.
   
  Stand 04/2001